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Abmahnung wegen Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung
Bei einer Abmahnung wegen einer Patentverletzung oder einer Gebrauchsmusterverletzung geht es um den Vorwurf, ein Patent oder ein Gebrauchsmuster unberechtigt genutzt zu haben.
Verlangt wird nun die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages, der in der Regel im vierstelligen Bereich liegt, um die vermeintlich bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, die aus der behaupteten Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung resultieren soll. Häufig ist es nicht ratsam, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben oder den geforderten Betrag zu bezahlen. Es ist aber in jedem Fall wichtig, schnell zu reagieren. Ihnen droht sonst eine Klage oder eine einstweilige Verfügung.
Machen Sie keine Experimente
Es ist fast immer sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Patentverletzung zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die dort aufgestellten Behauptungen zutreffen. Aber: Patentrecht ist ein Spezialgebiet. Es ist daher kaum möglich, sich selbst erfolgreich zu verteidigen.
Gehen Sie kein Risiko ein und nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch. Aufgrund unserer Spezialisierung auf gewerblichen Rechtsschutz (was ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?) können wir Sie in solchen Fällen optimal beraten. Wir wissen, was zu tun ist.
Häufig gestellte Fragen zu patentrechtlichen Abmahnungen
Was ist ein Patent?
Patente werden für technische Erfindungen erteilt, sofern sie
• neu sind (also nicht zum Stand der Technik gehört),
• auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (d.h. sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt) und
• gewerblich anwendbar sind (d.h. ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann),
und zwar auch dann,
• wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder
• wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird,
zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
Die Schutzdauer eines Patents beträgt maximal 20 Jahre, wobei ab dem dritten Jahr Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen sind.
Was ist ein Gebrauchsmuster?
Gebrauchsmuster werden für Erfindungen erteilt, die
• neu sind,
• auf einem erfinderischen Schritt beruhen und
• gewerblich anwendbar sind.
Das Gebrauchsmuster ist der „kleine Bruder“ des Patents. Die Schutzwirkung eines Gebrauchsmusters ist im Wesentlichen die gleiche wie beim Patent. Bestimmte Schutzwirkungen sind jedoch versagt, da Gebrauchsmuster im Gegensatz zu Patenten nicht geprüft sind. Die Schutzdauer von Gebrauchsmustern beträgt maximal 10 Jahre, wobei ab dem vierten Jahr Aufrechterhaltungsgebühren zu zahlen sind.
Wie entsteht ein Patent? Wie entsteht ein Gebrauchsmuster?
Nach der Patentanmeldung wird vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geprüft, ob die oben genannten Voraussetzungen für die Registrierung des Patents vorliegen. Nur wenn das der Fall ist, wird das Patent in das Patentregister eingetragen. Im Unterschied dazu werden bei einer Gebrauchsmusteranmeldung in Deutschland nicht die sachlichen Voraussetzungen (Neuheit usw.) geprüft. Das Gebrauchsmuster wird in der Regel bereits eingetragen, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Gebrauchsmuster werden so wesentlich schneller eingetragen.
Was ist eine Abmahnung wegen Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung?
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten – die Verletzung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters – künftig zu unterlassen. Sie ist auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtet.
Wieso soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben?
Ihnen wird vorgeworfen, ein Patent oder ein Gebrauchsmuster verletzt zu haben. Daraus resultiert eine Wiederholungsgefahr, die außergerichtlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, aber gegenüber einer sonst möglichen Verurteilung zum Unterlassen auch Nachteile mit sich bringen kann. Es ist deshalb in jedem Einzelfall gut abzuwägen, ob die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll ist.
Wann kann ein Patent verletzt sein?
Nur der Patentinhaber ist befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen. Dritten ist es verboten,
• ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
• ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder anzubieten;
• das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Dritten ist es ferner verboten,
• anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Das gilt allerdings nicht, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt.
Auch hier gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmetatbestände. Mit einem Patent kann etwa Folgendes nicht untersagt werden:
• Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
• Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen.
• Die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte.
• Studien und Versuche und die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, die für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union oder einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten erforderlich sind.
• Die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen.
• Den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird;
• Den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen;
• Die in Artikel 27 des Chicagoer Abkommens vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.
Wann kann ein Gebrauchsmuster verletzt sein?
Nur der Inhaber eines Gebrauchsmusters ist befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Dritten ist es verboten,
• ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
• anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Das gilt allerdings nicht, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt.
Auch hier gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmetatbestände. Mit einem Gebrauchsmuster kann etwa Folgendes nicht untersagt werden:
• Handlungen im privaten Bereich.
• Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen.
• Den an Bord von Schiffen eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer gelangen, auf die sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird;
• Den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen;
• Die in Artikel 27 des Chicagoer Abkommens vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines anderen Staates betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird meist als Reaktion auf eine Abmahnung abgegeben und dient der Erfüllung eines Unterlassungsanspruchs. Ein solcher Unterlassungsanspruch – wenn er denn bestehen sollte – wird in der Regel nicht allein dadurch erfüllt, dass Sie in Zukunft die beanstandete Verhaltensweise unterlassen. Auch die reine Erklärung, das zukünftig zu unterlassen, reicht bei einer Wiederholungsgefahr nicht aus.
Ein möglicherweise bestehender Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden; nur dadurch wird die Wiederholungsgefahr beseitigt. Strafbewehrt ist die Unterlassungserklärung, wenn sich der Erklärende darin nicht nur verpflichtet, gleichartige Verletzungen in Zukunft zu unterlassen, sondern sich zugleich dazu verpflichtet, bei Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag – die sogenannte Vertragsstrafe – zu zahlen.
Kann ich eine Unterlassungserklärung bei einer Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung nicht auch selbst erstellen?
Davon raten wir dringend ab. Sie laufen sonst Gefahr, ein Schuldeingeständnis abzugeben und sich darüber hinaus viel weiter zu verpflichten als erforderlich. Bitte beachten Sie, dass durch eine (wirksame) Unterlassungserklärung ein bindender Unterlassungsvertrag zustande kommen kann. Jeder Verstoß kann Sie mehrere Tausend Euro kosten. Eine Unterlassungserklärung sollte deshalb sehr sorgfältig formuliert werden.
Muss ich die kurzen Fristen bei einer Patentabmahnung oder Gebrauchsmusterabmahnung einhalten?
Unbedingt. Siehe nächste Frage.
Was passiert, wenn ich eine Patentabmahnung oder Gebrauchsmusterabmahnung ignoriere und nichts tue?
Die abmahnende Kanzlei kann dann beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der behaupteten Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung beantragen; das ist das Gegenstück zur Klage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, also einem beschleunigten Verfahren, das der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen dient. Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass der Antragsgegner (also Sie) in der Regel nicht vom Gericht angehört wird, so dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergehen kann, deren Kosten (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) Sie zunächst einmal zu tragen haben.
Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen angeblicher Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung
Es lohnt sich fast immer, sich gegen eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die darin enthaltene Behauptung zutrifft. Häufig sind die gestellten Forderungen nämlich maßlos überzogen. In manchen Fällen lässt sich eine Zahlung an die Gegenseite vollständig vermeiden. Das setzt voraus, dass Sie auf eigene Faust nichts unternehmen, das heißt nichts bezahlen und nichts unterschreiben.
Der sicherste Weg ist, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Mit spezialisiertem Anwalt stehen die Chancen deutlich besser. Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt und Rechtsanwalt Florian Marlow sind zugleich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und können Sie deshalb optimal beraten. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.
Sofern Sie nicht rechtzeitig auf eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung reagiert haben und Ihnen liegt bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Klage vor, ist es noch nicht zu spät. Auch dann vertreten wir Sie gerne und verteidigen Ihre Rechte. Hier finden Sie weitere Einzelheiten zu unserer Verteidigungsstrategie: Abmahnung erhalten – was tun?
Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne
Eine Erstberatung bei Abmahnungen bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei Mandatierung in voller Höhe angerechnet werden.
Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf und schildern Ihren Fall. Wir stehen für alle Fragen bei Abmahnungen in den Rechtsgebieten Markenrecht, Designrecht, Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.
Lösen Sie Ihr Problem jetzt – rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail.
Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.
Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.