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Abmahnung wegen Markenverletzung
Bei einer Abmahnung wegen einer Markenverletzung geht es um den Vorwurf, eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder einen Werktitel unberechtigt genutzt zu haben.
Verlangt wird nun die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages, der in der Regel im vierstelligen Bereich liegt, um die vermeintlich bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, die aus der behaupteten Markenverletzung oder Kennzeichenverletzung resultieren soll. Häufig ist es nicht ratsam, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben oder den geforderten Betrag zu bezahlen. Es ist aber in jedem Fall wichtig, schnell zu reagieren. Ihnen droht sonst eine Klage oder eine einstweilige Verfügung.
Machen Sie keine Experimente
Es ist fast immer sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Markenverletzung zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die dort aufgestellten Behauptungen zutreffen. Aber: Markenrecht ist ein Spezialgebiet. Es ist daher kaum möglich, sich selbst erfolgreich zu verteidigen.
Gehen Sie kein Risiko ein und nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch. Aufgrund unserer Spezialisierung auf gewerblichen Rechtsschutz (was ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?) können wir Sie in solchen Fällen optimal beraten. Wir wissen, was zu tun ist.
Häufig gestellte Fragen zu markenrechtlichen Abmahnungen
Was ist eine Marke? Was sind andere Kennzeichen?
Als Marke können alle Zeichen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das gilt insbesondere für Wörter (auch Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen (inklusive der Form einer Ware oder ihrer Verpackung) und sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.
Das Markengesetz schützt außer Marken noch Unternehmenskennzeichen und Werktitel ("geschäftliche Bezeichnungen"). Ein Unternehmenskennzeichen ist ein Zeichen, das als Name oder als Firma eines Unternehmens benutzt wird. Ein Werktitel ist der Name von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
Wie entsteht eine Marke? Wie entsteht ein Kennzeichen?
Der Markenschutz entsteht
• entweder durch die Eintragung als Marke im Markenregister beim DPMA,
• durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr, sofern das Zeichen einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat, oder
• aufgrund überragender Bekanntheit (z.B. Apple, CocaCola).
Unternehmenskennzeichen und Werktitel entstehen durch die bloße Benutzung im geschäftlichen Verkehr.
Was ist eine Abmahnung wegen Markenverletzung?
Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten – die Verletzung einer Marke, eines Unternehmenskennzeichens oder eines Werktitels – künftig zu unterlassen. Sie ist auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtet.
Wieso soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben?
Ihnen wird vorgeworfen, eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder einen Werktitel verletzt zu haben. Daraus resultiert eine Wiederholungsgefahr, die außergerichtlich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, aber gegenüber einer sonst möglichen Verurteilung zum Unterlassen auch Nachteile mit sich bringen kann. Es ist deshalb in jedem Einzelfall gut abzuwägen, ob die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll ist.
Wann kann eine Marke oder ein anderes Kennzeichen verletzt sein?
Eine Marke kann verletzt sein, wenn
• ein identisches Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen benutzt wird (sog. "Doppelidentität"),
• ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, wenn zusätzlich eine Verwechslungsgefahr besteht ("Verwechslungsgefahr"), oder
• ein identisches oder ähnliches Zeichen benutzt wird, wenn die Marke bekannt ist und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ausnutzt oder beeinträchtigt (Schutz der bekannten Marke).
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist es beispielsweise untersagt, das Zeichen auf Waren oder ihrer Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten sowie unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen.
Es gibt allerdings zahlreiche Ausnahmetatbestände, die erfüllt sein können. Beispielsweise liegt möglicherweise keine Markenverletzung vor, wenn das benutzte Zeichen
• nur den Namen oder die Anschrift des Dritten darstellt, wenn dieser eine natürliche Person ist,
• nur Merkmale oder Eigenschaften Ware bzw. Dienstleistung beschreibt, insbesondere Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
• nur als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware als Zubehör oder Ersatzteil oder auf die Bestimmung einer Dienstleistung erforderlich ist.
Eine Markenverletzung könnte auch ausgeschlossen sein, wenn
• die Ware vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gebracht worden ist (sog. "Erschöpfung).
Ein Unternehmenskennzeichen oder Werktitel kann verletzt sein,
• wenn das Zeichen in einer Weise benutzt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen (Verwechslungsgefahr), oder
• wenn das Unternehmenskennzeichen oder der Werktitel bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung ausnutzt oder beeinträchtigt (Schutz der bekannten geschäftlichen Bezeichnung).
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird meist als Reaktion auf eine Abmahnung abgegeben und dient der Erfüllung eines Unterlassungsanspruchs. Ein solcher Unterlassungsanspruch – wenn er denn bestehen sollte – wird in der Regel nicht allein dadurch erfüllt, dass Sie in Zukunft die beanstandete Verhaltensweise unterlassen. Auch die reine Erklärung, das zukünftig zu unterlassen, reicht bei einer Wiederholungsgefahr nicht aus.
Ein möglicherweise bestehender Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden; nur dadurch wird die Wiederholungsgefahr beseitigt. Strafbewehrt ist die Unterlassungserklärung, wenn sich der Erklärende darin nicht nur verpflichtet, gleichartige Verletzungen in Zukunft zu unterlassen, sondern sich zugleich dazu verpflichtet, bei Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag – die sogenannte Vertragsstrafe – zu zahlen.
Kann ich eine Unterlassungserklärung bei einer Markenverletzung nicht auch selbst erstellen?
Davon raten wir dringend ab. Sie laufen sonst Gefahr, ein Schuldeingeständnis abzugeben und sich darüber hinaus viel weiter zu verpflichten als erforderlich. Bitte beachten Sie, dass durch eine (wirksame) Unterlassungserklärung ein bindender Unterlassungsvertrag zustande kommen kann. Jeder Verstoß kann Sie mehrere Tausend Euro kosten. Eine Unterlassungserklärung sollte deshalb sehr sorgfältig formuliert werden.
Muss ich die kurzen Fristen bei einer markenrechtlichen Abmahnung einhalten?
Unbedingt. Siehe nächste Frage.
Was passiert, wenn ich eine Abmahnung wegen Markenverletzung ignoriere und nichts tue?
Die abmahnende Kanzlei kann dann beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der behaupteten Markenverletzung oder Kennzeichenverletzung beantragen; das ist das Gegenstück zur Klage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, also einem beschleunigten Verfahren, das der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen dient. Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass der Antragsgegner (also Sie) in der Regel nicht vom Gericht angehört wird, so dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergehen kann, deren Kosten (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) Sie zunächst einmal zu tragen haben.
Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung
Es lohnt sich fast immer, sich gegen eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Markenverletzung zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die darin enthaltene Behauptung zutrifft. Häufig sind die gestellten Forderungen nämlich maßlos überzogen. In manchen Fällen lässt sich eine Zahlung an die Gegenseite vollständig vermeiden. Das setzt voraus, dass Sie auf eigene Faust nichts unternehmen, das heißt nichts bezahlen und nichts unterschreiben.
Der sicherste Weg ist, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Mit spezialisiertem Anwalt stehen die Chancen deutlich besser. Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt und Rechtsanwalt Florian Marlow sind zugleich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und können Sie deshalb optimal beraten. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.
Sofern Sie nicht rechtzeitig auf eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Markenverletzung oder Kennzeichenverletzung reagiert haben und Ihnen liegt bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Klage vor, ist es noch nicht zu spät. Auch dann vertreten wir Sie gerne und verteidigen Ihre Rechte. Hier finden Sie weitere Einzelheiten zu unserer Verteidigungsstrategie: Abmahnung erhalten – was tun?
Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne
Eine Erstberatung bei Abmahnungen bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei Mandatierung in voller Höhe angerechnet werden.
Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf und schildern Ihren Fall. Wir stehen für alle Fragen bei Abmahnungen in den Rechtsgebieten Markenrecht, Designrecht, Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.
Lösen Sie Ihr Problem jetzt – rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail.
Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.
Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wir sind bundesweit tätig. Unsere Düsseldorfer Kanzlei befindet sich im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, zu dem neben Düsseldorf selbst unter anderem die folgenden Städte gehören: Hilden, Langenfeld, Meerbusch, Neuss, Krefeld, Kaarst, Ratingen, Mönchengladbach, Viersen, Kempen, Wuppertal, Erkrath, Haan, Remscheid, Mettmann, Solingen, Velbert, Oberhausen, Duisburg, Mülheim, Dinslaken und Kleve – ein Büro unterhalten wir in diesen Städten nicht, sondern nur in Düsseldorf. Wir haben bereits Mandanten aus Berlin, Dortmund, Bremen, Köln, Dresden, Bochum, Bonn, Gelsenkirchen, Chemnitz, Kiel, Augsburg, Koblenz, Lübeck, Leverkusen, Oldenburg, Stuttgart, Osnabrück, Paderborn, Würzburg, Ulm, Offenbach, Bottrop, Hannover, Münster, Recklinghausen, Trier, Erlangen, Jena, Reutlingen, Nürnberg, Pforzheim, Göttingen, Heilbronn, Regensburg, Ingolstadt, Darmstadt, Heidelberg, Potsdam, Leipzig, Hamm, Kassel, Saarbrücken, Mainz, Freiburg, Aachen, Braunschweig, Wiesbaden, Karlsruhe, Mannheim, Bielefeld, Essen, Frankfurt und München beraten.