Verteidigung gegen Abmahnungen

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Abmahnung wegen Designverletzung oder Geschmacksmusterverletzung

Bei einer Abmahnung wegen einer Designverletzung geht es um den Vorwurf, ein fremdes Design unberechtigt genutzt zu haben.


Verlangt wird nun die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Betrages, der in der Regel im vierstelligen Bereich liegt, um die vermeintlich bestehende Wiederholungsgefahr zu beseitigen, die aus der behaupteten Designverletzung resultieren soll. Häufig ist es nicht ratsam, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben oder den geforderten Betrag zu bezahlen. Es ist aber in jedem Fall wichtig, schnell zu reagieren. Ihnen droht sonst eine Klage oder eine einstweilige Verfügung.

Machen Sie keine Experimente

Es ist fast immer sinnvoll, sich gegen eine Abmahnung  wegen einer vermeintlichen Designverletzung zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die dort aufgestellten Behauptungen zutreffen. Aber: Designrecht ist ein Spezialgebiet. Es ist daher kaum möglich, sich selbst erfolgreich zu verteidigen.


Gehen Sie kein Risiko ein und nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch. Aufgrund unserer Spezialisierung auf gewerblichen Rechtsschutz (was ist ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz?) können wir Sie in solchen Fällen optimal beraten. Wir wissen, was zu tun ist.

Häufig gestellte Fragen zu designrechtlichen Abmahnungen

Was ist ein Design? Was ist ein Geschmacksmuster?

Ein Design mit Schutzwirkung für Deutschland ist laut Designgesetz (DesignG)

  •  die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon,

  •  die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.


Ein Geschmacksmuster (eigentlich "Gemeinschaftsgeschmacksmuster") ist das gleiche, nur mit Schutzwirkung für die EU, die frühere Europäische Gemeinschaft. Maßgeblich dafür ist die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV).

Wie entsteht ein Design? Wie entsteht ein Geschmacksmuster?

Ein Design oder Geschmacksmuster entsteht jeweils mit der Eintragung in das Designregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bzw. in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


Die Eintragung ist jeweils wirksam, wenn das Design oder Geschmacksmuster im Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und Eigenart hat. Diese materiellen Voraussetzungen werden vor der Eintragung allerdings nicht geprüft. Die Prüfung der Wirksamkeit der Eintragung erfolgt erst im Verletzungsprozess, in dem der in Anspruch genommene Widerklage auf Löschung des Designs erheben kann; alternativ kann er einen Löschungsantrag beim jeweiligen Amt stellen, wo das Deisgn oder Geschmacksmuster registriert ist.


Beide Schutzrechte haben jeweils eine Schutzdauer von maximal 25 Jahren, die alle 5 Jahre durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr erneuert werden muss.

Was ist eine Abmahnung wegen Designverletzung oder Geschmacksmusterverletzung?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten – die Verletzung eines Designs oder eines Geschmacksmusters – künftig zu unterlassen. Sie ist auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtet.

Wieso soll ich eine Unterlassungserklärung abgeben?

Ihnen wird vorgeworfen, ein Design oder ein Geschmacksmuster verletzt zu haben. Daraus resultiert eine Wiederholungsgefahr, die außergerichtlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, aber gegenüber einer sonst möglichen Verurteilung zum Unterlassen auch Nachteile mit sich bringen kann. Es ist deshalb in jedem Einzelfall gut abzuwägen, ob die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sinnvoll ist.

Wann kann ein Design oder ein Geschmacksmuster verletzt sein?

Der Inahber eines eingetragenen Designs bzw. Geschmacksmusters kann es Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, das heißt insbesondere

  •  die Herstellung,

  •  das Anbieten,

  •  das Inverkehrbringen,

  •  die Einfuhr und Ausfuhr,

  •  den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und

  •  den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.


Der Schutz aus einem eingetragenen Design bzw. Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wird meist als Reaktion auf eine Abmahnung abgegeben und dient der Erfüllung eines Unterlassungsanspruchs. Ein solcher Unterlassungsanspruch – wenn er denn bestehen sollte wird in der Regel nicht allein dadurch erfüllt, dass Sie in Zukunft die beanstandete Verhaltensweise unterlassen. Auch die reine Erklärung, das zukünftig zu unterlassen, reicht bei einer Wiederholungsgefahr nicht aus.


Ein möglicherweise bestehender Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden; nur dadurch wird die Wiederholungsgefahr beseitigt. Strafbewehrt ist die Unterlassungserklärung, wenn sich der Erklärende darin nicht nur verpflichtet, gleichartige Verletzungen in Zukunft zu unterlassen, sondern sich zugleich dazu verpflichtet, bei Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag – die sogenannte Vertragsstrafe – zu zahlen.

Kann ich eine Unterlassungserklärung bei einer Designverletzung oder Geschmacksmusterverletzung nicht auch selbst erstellen?

Davon raten wir dringend ab. Sie laufen sonst Gefahr, ein Schuldeingeständnis abzugeben und sich darüber hinaus viel weiter zu verpflichten als erforderlich. Bitte beachten Sie, dass durch eine (wirksame) Unterlassungserklärung ein bindender Unterlassungsvertrag zustande kommen kann. Jeder Verstoß kann Sie mehrere Tausend Euro kosten. Eine Unterlassungserklärung sollte deshalb sehr sorgfältig formuliert werden.

Muss ich die kurzen Fristen bei einer Designabmahnung oder Geschmacksmusterabmahnung einhalten?

Unbedingt. Siehe nächste Frage.

Was passiert, wenn ich eine Designabmahnung oder Geschmacksmusterabmahnung ignoriere und nichts tue?

Die abmahnende Kanzlei kann dann beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen der behaupteten Designverletzung oder Gescmmacksmusterverletzung beantragen; das ist das Gegenstück zur Klage im heinstweiligen Rechtsschutzverfahren, also einem beschleunigten Verfahren, das der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen dient. Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass der Antragsgegner (also Sie) in der Regel nicht vom Gericht angehört wird, so dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergehen kann, deren Kosten (Anwaltsgebühren und Gerichtskosten) Sie zunächst einmal zu tragen haben.


Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen angeblicher Designverletzung

Es lohnt sich fast immer, sich gegen eine Abmahnung zu wehren, und zwar selbst dann, wenn die darin enthaltene Behauptung zutrifft. Häufig sind die gestellten Forderungen nämlich maßlos überzogen. In manchen Fällen lässt sich eine Zahlung an die Gegenseite vollständig vermeiden. Das setzt voraus, dass Sie auf eigene Faust nichts unternehmen, das heißt nichts bezahlen und nichts unterschreiben.


Der sicherste Weg ist, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen. Mit spezialisiertem Anwalt stehen die Chancen deutlich besser. Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt und Rechtsanwalt Florian Marlow sind zugleich Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und können Sie deshalb optimal beraten. Vielleicht ist Ihr Gegner uns auch schon bekannt.


Sofern Sie nicht rechtzeitig auf eine Abmahnung wegen einer vermeintlichen Designverletzung reagiert haben und Ihnen liegt bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Klage vor, ist es noch nicht zu spät. Auch dann vertreten wir Sie gerne und verteidigen Ihre Rechte. Hier finden Sie weitere Einzelheiten zu unserer Verteidigungsstrategie: Abmahnung erhalten – was tun?

Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne

Eine Erstberatung bei Abmahnungen bieten wir zu günstigen und transparenten Festpreisen an, die bei Mandatierung in voller Höhe angerechnet werden.


Nehmen Sie noch heute unkompliziert per E-Mail oder Telefon Kontakt zu uns auf und schildern Ihren Fall. Wir stehen für alle Fragen bei Abmahnungen in den Rechtsgebieten Markenrecht, Designrecht, Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht zur Verfügung und beraten Sie gerne.


Lösen Sie Ihr Problem jetzt – rufen Sie uns an oder schreiben uns eine E-Mail.

Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt, LL.M.

Fachwanwalt für gewerblichen Rechtsschutz



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